Rückgabe oder Rücktritt beim Online-Kauf
- 27.11.2020
- von Ernst Michael Biberauer
Wer kennt es nicht: Man bestellt online bei einem Versandhandel, freut sich auf die neuen Schuhe, Shirts und Schals und stellt nach Erhalt des Pakets fest, dass diese nicht zur Lieblingstasche passen. Oder der frisch gelieferte Fernseher passt doch nicht so gut in das Wohnzimmer, da er zu klein ist und man mit einem größeren ja noch viel mehr vom nächsten Fußballspiel sehen kann. In Fällen wie diesen ist es meistens am praktischsten, wenn man die Ware einfach wieder kostenlos zurückschicken kann. Doch geht das immer so leicht? Wir haben für dich die wichtigsten Fakten zum Thema Online Kauf und Rückgabe zusammengefasst.
Gleich vorab: Ja, grundsätzlich können die oben genannten und auch ähnliche Waren zurückgeschickt werden. Denn: Die EU hat geregelt, dass Verbraucher bei Vertragsabschlüssen, die online erfolgen, ein Rücktrittsrecht haben. Konkret muss der Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgen. Das bedeutet, dass der Vertrag ausschließlich durch die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Und das ist bei Käufen, die online erfolgen jedenfalls der Fall. Die gleichen Möglichkeiten hat man aber nicht nur bei Bestellungen im Versandhandel, sondern auch bei Bestellungen am Telefon und bei Teleshopping-Sendungen. In solchen Situationen kann man vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es ich beim Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher handelt. Es geht hier also um B2C-Geschäfte. Für B2B-und C2C-Geschäfte gilt dies nicht. (Wenn Sie also beispielsweise von einem Privaten eine gebrauchte Waschmaschine auf einer Online-Plattform kaufen, haben Sie diese Rechte nicht.)
Interessant: Die Frist von 14 Tagen gilt innerhalb des gesamten EU-Raums! Hier heißt es jedoch meistens nicht „Rücktritt“, sondern „Widerruf“.
Doch wann beginnt die Frist von 14 Tagen zu laufen? Dies ist etwas komplizierter, da es einen Unterschied macht, ob eine Ware oder eine Dienstleistung gekauft wird. Bei Dienstleistungsverträgen und Downloads beginnt die Rücktrittsfrist ab dem Kauf zu laufen. Der Tag des Vertragsabschlusses selbst wird dabei noch nicht mitgezählt. Beim Kauf von Waren beginnt die Frist ab dem Tag zu laufen, an dem man die Ware erhält. Auch wenn jemand anderes für dich die Ware entgegennimmt (also beispielsweise dein Nachbar oder jemand anderes aus deinem Haushalt nimmt dein Paket an). Der Tag der Lieferung selbst wird jedoch nicht mitgezählt.
Ein Beispiel: Du bestellst am 3.1. ein neues Spielzeug für dein Patenkind. Geliefert wird das Spielzeug am 7.1. Du bist jedoch nicht zu Hause und hast vergessen das Paket umzuleiten. Deine neue Nachbarin bekommt beim Gassi gehen mit, dass der Postler dein Paket zustellen will. Sie ist daher so nett und nimmt das Paket entgegen. Nachdem Freitag ist und deine Nachbarin am Abend in eine Bar geht, bevor du zu Hause bist, klingelt sie erst am Samstag zu Mittag bei dir und bringt dir dein Paket vorbei. Obwohl du das Paket erst am 8.1. erhältst, beginnt die 14-tätige Frist schon ab dem 7.1. zu laufen. Denn deine Nachbarin hat das Paket ja empfangen. Angefangen zu zählen wird jedoch einen Tag nach dem 7.1., also ab dem 8.1. Das heißt, du hast bis 21.1. die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen nicht alle Waren der Bestellung auf einmal kommen. Hier gilt:
Wenn du mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hast, die getrennt geliefert werden, beginnt die Frist mit dem Tag des Erhalts der letzten Ware.
Wenn eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der du in den Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt sind. Dies gilt auch, wenn jemand anderer für dich die Ware empfängt.
Achtung bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren für einen festgelegten Zeitraum hinweg (beispielsweise ein Zeitschriftenabo): Hier beginnt die Frist mit dem Tag, an dem du die erste Ware erhalten hast.
Hinweis: Der Verkäufer muss dich über die Möglichkeit des Rücktritts bei Vertragsabschluss aufklären. Wenn er das nicht tut, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf 12 Monate und 14 Tage. Falls du im Nachhinein, aber innerhalb der 12 Monate informiert wirst, endet die Frist 14 Tage nachdem du diese Information erhalten hast.
Wie kann ich zurücktreten?
Grundsätzlich gibt es keine Regelung darüber, wie der Rücktritt erklärt werden muss. Das Rechtsinformationssystem des Bundes stellt dir jedoch ein Musterformular zur Verfügung. Dieses finden du hier, wenn du ganz nach unten scrollst unter „B. Muster-Widerrufsformular“. Damit der Rücktritt rechtzeitig erfolgt muss die Erklärung nur innerhalb der Frist abgesendet werden. Wenn du also im oben genannten Beispiel deinen Rücktritt am 20.1. erklärst, der Brief aber erst am 23.1. ankommt, ist dies trotzdem noch rechtzeitig.
Wer zahlt die Rücksendung?
Und hier heißt es aufpassen: Der Verbraucher und Käufer zahlt zwar nichts für den Rücktritt, die Kosten für die Rücksendung muss man als Verbraucher aber selbst zahlen. Viele Online-Versandhandel bieten aber mittlerweile eine gratis Rücksendung an.
Lamie Tipp:
Für Drei Kunden gibt es den Online-Shopping Schutz Pro. Bis zu 150€ Rücksendekosten kann man sich hier pro Jahr zurückholen. Ein guter Deal, wenn man bedenkt, dass der Versicherungsschutz nur 1,50€ im Monat kostet. Und das wichtigste: Du bist vor finanziellen Schäden bei Online Shopping und Online Banking Betrug geschützt.
Gelten die Rücktrittsregelungen für alle Waren und Dienstleistungen?
Nein, es gibt hier einige Waren und Dienstleistungen, die nicht von den Regeln erfasst sind. Beispiele hierfür sind Speisen und Getränke, unversiegelte Kosmetikartikel, Verträge über Mietwägen oder Beherbergungen, Freizeitbetätigungen wie Konzertkarten oder Zeitungen ohne laufenden Vertrag. Informiere dich also am besten vor dem Kauf, ob du bei der Ware oder Dienstleistung, die du kaufen willst, ein Rücktrittsrecht hast.
Was tun bei großen Bestellungen, wie zB. Möbeln?
Bei größeren Paketen, wie zum Beispiel bei Lieferungen von Möbeln, kann sich der Rücktritt vom Vertrag etwas komplizierter gestalten. Etwa wenn man das Möbelstück nach dem Auspacken und Aufbauen wieder zurückgeben möchte, weil es einfach nicht passt oder nicht wie abgebildet aussieht. Detaillierte Infos dazu findest ebenfalls bei uns im Blog.
Dieser Beitrag basiert auf den in Österreich geltenden rechtlichen Vorschriften des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz. Einen Link dazu finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847
Wir haben diesen Beitrag zu deiner Grundlegenden Information mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgebreitet. Der Beitrag erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzt keine persönliche Beratung durch den jeweiligen Experten.
- 27.11.2020
- von Ernst Michael Biberauer
Ernst Michael Biberauer
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