Einbruch: Wann zahlt die Haushaltsversicherung?
- 10.03.2023
- von Alexandra
Ein Einbruch in der eigenen Wohnung – eine grauenvolle Vorstellung. Man kommt von der Arbeit nach Hause und die Tür steht offen. Drinnen herrscht ein einziges Chaos und schnell wird einem bewusst: Bei mir wurde eingebrochen! Die erste Frage, die häufig danach auftaucht: Zahlt meine Haushaltsversicherung? LAMIE hat für Sie die wichtigsten Voraussetzungen dafür zusammengefasst.
Die Gefahr, dass man selbst einem Einbruch zum Opfer fällt, ist allgegenwärtig. Laut Bundeskriminalamt passieren in Österreich pro Tag etwa 25 Einbrüche. Betroffene hoffen in diesen Fällen natürlich auf Hilfe durch die Haushaltsversicherung. Damit diese den Schaden ersetzt, müssen allerdings die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzung 1: Es muss Einbruchdiebstahl oder Beraubung vorliegen
Wenn Ihr Hab und Gut aus den eigenen vier Wänden gestohlen wird, kommt es bei der Haushaltsversicherung vor allem auf das WIE an. Versichert sind üblicherweise nur Einbruchdiebstahl und Beraubung.
Einbruchdiebstahl bedeutet, dass der Dieb in versperrte oder verschlossene Räumlichkeiten eindringt. Und zwar folgendermaßen:
- durch Aufbrechen von Türen, Fenster oder anderen Gebäudeteilen
- indem er durch Öffnungen einsteigt, die nicht zum Eintritt bestimmt sind (durch Überwinden erheblicher Hindernisse)
- durch Aufbrechen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel
- mit richtigen Schlüsseln, die durch Einbruchdiebstahl in andere, als die versicherten Räumlichkeiten oder durch Anwendung oder Androhung von Gewalt an sich gebracht wurden
Bewahren Sie keine Wohnungsschlüssel im Keller oder anderen Versicherungsräumlichkeiten außerhalb der Wohnung auf. Denn bricht der Einbrecher bereits dort ein, um sich den Schlüssel zu holen, sind die aus der Wohnung gestohlenen Sachen nicht versichert.
Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch sind in der Regel nicht gedeckt, können aber als Zusatzbaustein inkludiert werden.
Beraubung liegt hingegen vor, wenn Sie zu Hause unter Anwendung oder Androhung von Gewalt dazu gezwungen werden, Ihre Sachen herauszurücken – und zwar ohne, dass zwingend ein Einbruch vorliegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie zum Öffnen der Eingangstüre genötigt werden.
Voraussetzung 2: Es darf kein einfacher Diebstahl vorliegen
Der häufigste Ausschluss bei Versicherungen ist der einfache Diebstahl. Dieser liegt vor, wenn der Langfinger ungehinderten Zugang zu Ihren persönlichen Sachen hatte. Es besteht also meistens keine Deckung, wenn Sie Ihre Wohnung – wenn auch nur kurze Zeit – unbeaufsichtigt lassen und dabei Fenster, Balkon oder Türen offen stehen. Auch der sogenannte Einschleichdiebstahl ist in der Regel nicht versichert. Ein Einschleichdieb ist jemand, der unbemerkt in die Wohnung einschleicht und auch unbemerkt wieder hinausschleicht bzw. ausbricht.
Nicht vergessen: Besteht zu Hause kein Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl, dann besteht auch keiner außerhalb der eigenen vier Wände (z.B. wenn Ihnen im Supermarkt oder im Café die Tasche einfach nur weggerissen wird).
Teilweise gibt es Versicherungen, die den einfachen bzw. Einschleichdiebstahl mitversichern. Allerdings brauchen Sie sich nicht wundern, wenn der Versicherer die Deckung unter Verweis auf grobe Fahrlässigkeit ablehnt. Versicherung von einfachem Diebstahl – klingt gut, bringt meist aber nichts!
Voraussetzung 3: Es darf nicht „grob fahrlässig“ gehandelt werden
Zu den wohl beliebtesten Ablehnungsgründen von Versicherungen zählt das Thema „grobe Fahrlässigkeit“. Nach der allgemeinen Definition handelt jemand grob fahrlässig, wenn er die gebotene Sorgfalt im besonderen Maße außer Acht lässt! Alleine diese Aussage gibt wohl Stoff für stundenlange Diskussionen. Laut unseren Experten ist aber in Sachen Einbruchdiebstahl Folgendes besonders kritisch:
- Die Tür ist beim Verlassen der Wohnung nur eingeschnappt (Wird die Wohnung von allen Bewohnern verlassen, muss die Wohnungstür auf jeden Fall mit dem Schlüssel zugesperrt werden. Es reicht nicht aus, eine Tür mit einem Knauf auf der Außenseite nur zuzuziehen).
- Gekippte Fenster im Erdgeschoss
- Kletterhilfen im Außenbereich
- Das Verstecken von Schlüsseln außerhalb des Gebäudes (z.B. unterhalb der Fußmatte)
Tipp: Achten Sie auf den Einschluss von grober Fahrlässigkeit in Ihrer Versicherungsdeckung.
Voraussetzung 4: Wertgegenstände müssen im Safe aufbewahrt werden
In der Haushaltsversicherung sind in der Regel Gebrauchsgegenstände des Alltags versichert. Wertgegenstände wie Bargeld, Sparbücher, Schmuck etc. sind bei Einbruch zwar auch versichert, die Leistung ist aber oft an gewisse Bedingungen geknüpft. Manche Versicherungen ersetzen Wertsachen zum Beispiel nur dann, wenn sie in einem Safe aufbewahrt wurden. Außerdem hängen die Höchstwerte, die in einem Safe aufbewahrt werden dürfen, von bestimmten Sicherheitsklassen ab. Wandsafes müssen des Weiteren vorschriftsmäßig eingemauert sein.
Achtung: Verwenden Sie keinen Schlüsselsafe! Denn bei einigen Versicherungen gibt es spezielle Regelungen dazu, wie und wo der Schlüssel aufbewahrt werden muss. Bei Verwahrung innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten, wird zum Beispiel vorgeschrieben, dass der Schlüssel in einem ebenso sicheren Behältnis gelagert werden muss, wie der Safe selbst. Übersetzt würde dies wohl bedeuten, dass man alleine für den Safeschlüssel einen eigenen Safe benötigt. Ein Tresor mit mechanischer oder elektronischer Verriegelung erspart Ihnen diese Grübelei.
Außerdem gelten meist gewisse Höchstentschädigungsgrenzen (Sublimits) für freiliegende und versperrte Wertgegenstände. Allenfalls kann man diese aber durch einen Prämienzuschlag erhöhen.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Wertsachen und Gegenstände gut und heben Sie die Rechnungen auf. Speichern Sie eine elektronische Kopie davon auch extern ab (falls Ihr Computer gestohlen wird). Dies erleichtert die Abwicklung im Schadensfall ungemein.
Voraussetzung 5: Polizeiliche Anzeige & Spurensicherung sind ein MUSS
Werden Sie Opfer eines Einbruchs oder einer Beraubung, erstatten Sie unverzüglich, (längstens aber innerhalb von 48 Stunden) Anzeige bei der Polizei. Diese führt dann vor Ort eine Spurensicherung durch. Anhand des polizeilichen Berichts kann der Versicherer dann das Geschehen nachvollziehen.
Wird die Anzeige verspätet eingebracht, könnte es sein, dass Spuren verwischt oder zerstört werden und die Polizei Schadensursache und –hergang nicht mehr feststellen kann. In so einem Fall kann die Versicherung die Zahlung eventuell verweigern.
Nicht vergessen:
- Erst nach der Anzeige können Schlösser getauscht, Fenster repariert und Stühle wieder aufgestellt werden. Diese Keine-Spuren-Verwischen-Regel gilt allerdings nicht, wenn ein vom Einbrecher verursachter Schaden noch zu vermindern ist. Sollte bei Ihnen also ein Brand gelegt oder das Badezimmer überschwemmt worden sein, trifft Sie die sogenannte Schadenminderungspflicht.
- Verständigen Sie auch Ihren Versicherer! Auch dieser will unverzüglich und umfassend über den Schadenfall informiert werden. Eine verspätete Schadensmeldung kann ebenfalls zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Voraussetzung 6: Gemeldete Sicherheitseinrichtungen, wie Alarmanlagen müssen aktiviert sein
Versicherungen gewähren üblicherweise geringe Prämienrabatte für gemeldete Alarmanlagen oder Sicherheitstüren. Alles schön und gut, kann aber im Schadensfall teuer werden. Denn ist zum Beispiel die Alarmanalage während eines Einbruchs deaktiviert, entfällt der Versicherungsschutz. Achten Sie also darauf, dass alle zusätzlich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen auch eingehalten werden.
Kreuzen Sie im Zweifelsfall das Kästchen für eine Alarmanlage lieber nicht an, so sind Sie immer geschützt.
Weitere Infos und Tipps zum Thema Einbruch:
Wir haben diesen Beitrag zu deiner Grundlegenden Information mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgebreitet. Der Beitrag erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzt keine persönliche Beratung durch den jeweiligen Experten.
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