Mietwohnung: Für diese Schäden ist der Vermieter zuständig
- 10.09.2020
- von Alexandra
Passiert ein Schaden in der Mietwohnung, ist zunächst oft unklar, welche Reparaturen vom Vermieter übernommen werden und wofür man selbst aufkommen muss. Wir verraten dir, bei welchen Schäden du dich auf jeden Fall an deinen Vermieter wenden kannst.
Laut Mietrecht trifft den Vermieter grundsätzlich die Erhaltungspflicht des gesamten Gebäudes, damit dieses und die vermieteten Wohnungen benutzbar sind. Ernste Schäden, die eine Gefahr für Gebäude oder Gesundheit darstellen, muss der Vermieter also auch innerhalb der Wohnung beheben. Selbst wenn die Kosten für die erforderlichen Erhaltungsarbeiten also grundsätzlich der Vermieter trägt, so sind kleinere Schäden innerhalb der Wohnung Sache des Mieters.
Andererseits trifft auch den Mieter eine Wartungspflicht an Einrichtung und Mobiliar, um Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. So muss er Installationen wie Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs- und Heizungsanlagen sowie sanitäre Anlagen warten. Das betrifft Arbeiten wie z.B. Armaturen entkalken, Siphon reinigen, Heizkörper entlüften, Silikonfugen erneuern und die Gastherme inspizieren lassen. Auch die laufende Pflege und Kontrolle wasserführender Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, gehören dazu.
Achtung: Die Wartung ist natürlich auch ein Thema im Hinblick auf die Beendigung des Mietvertrages: Die Wohnung muss im selben Zustand wie zum Zeitpunkt der Übergabe sein. Nur eine gewöhnliche, gebrauchsbedingte Abnutzung an der Mietwohnung muss der Mieter aber nicht abgelten.
Folgende Schäden sind, sofern du als Mieter deine Wartungspflichten nicht vernachlässigst, jedenfalls Sache des Vermieters:
Schäden an Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen
Die Behebung von Schäden an Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen gehört zu den Aufgaben der Hausverwaltung sofern Feuer-, Explosions- oder Wasserschäden drohen und diese somit das Gebäude oder die Bewohner gefährden. Dazu gehören auch Feuchtigkeitsschäden an Wänden, Decken oder Fußböden durch Rohrbruch oder schadhafte Dächer. Schäden an Zu- und Abflussleitungen im Mauerwerk fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung.
Achtung: Der Mieter haftet, wenn der Schaden auf Wartungsmängel an Anlagen innerhalb der Wohnung zurückzuführen ist (z.B. fehlende Routineüberprüfungen von Gasthermen).
Defekte Heiztherme
Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 muss der Vermieter defekte Heizthermen, Elektroboiler oder sonstige Wärmebereitungsgeräte reparieren oder ersetzen lassen, wenn sie laut Mietvertrag zur Grundausstattung der Wohnung gehört. Die Wartung ist allerdings Aufgabe des Mieters.
Achtung: Installiert ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses selbst eine Therme, ist er für die Erhaltung verantwortlich und kann keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung beim Vermieter geltend machen. In diesem Fall sollte man im Mietvertrag zumindest eine Ablöse bei Auszug vereinbaren.
Kaputte Außenfenster
Ist ein Fenster aufgrund seines Alters stark verzogen, undicht oder geht etwas aufgrund von Verschleiß daran kaputt (z.B. Fenstergriff), muss es repariert oder ersetzt werden. Die Reparatur muss unbedingt vom Vermieter beauftragt werden und darf nur im Ausnahmefall vom Mieter veranlasst werden (z.B. wenn Gefahr in Verzug ist oder der Vermieter die Reparatur nicht oder nicht zeitgerecht durchführt).
Achtung: Das Schmieren von Fenster- und Türscharnieren ist Teil der Wartung durch den Mieter.
Schimmel in der Wohnung
Der Vermieter ist für solche Schäden zuständig, wenn es trotz ausreichender Lüftung und Beheizung der Wohnung zur Schimmelbildung kommt. Wenn der Mieter also durch entsprechendes Wohnverhalten nicht für den Schimmel ursächlich verantwortlich ist – wenn er z.B. gut lüftet, nicht ständig feuchte Wäsche aufhängt und keine tropischen Pflanzen züchtet – dann haftet der Vermieter (Erhaltung der Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand).
Achtung: Ist aufgrund der Beschaffenheit des Hauses ein besonderes Lüftungs- und Wohnverhalten (z.B. mehrmaliges Stoßlüften) notwendig, muss das ausdrücklich im Mietervertrag festgehalten werden. Nur dann kann man als Mieter zur Kasse gebeten werden.
Wann zahlt die Versicherung?
Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist zunächst, dass ein Schaden durch eine versicherte Gefahr laut Polizze (Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl usw.) entstanden ist. Je nachdem, ob die beschädigte Sache Gebäudebestandteil oder Inventar ist, zahlt im ersten Fall die Gebäudeversicherung des Vermieters, im zweiten Fall die Haushaltsversicherung des Mieters. Faustregel: Alles, was untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist, ist Gebäudebestandteil, der Rest ist Inventar.
Lamie Tipp:
Melde reparaturbedürftige Schäden (anzeigepflichtig!) ehestmöglich deinem Vermieter. Zudem kommt es nicht selten vor, dass notwendige Reparaturarbeiten von der Hausverwaltung lange hinausgezögert werden. Geschieht nach mehrmaliger Aufforderung (am besten schriftlich) nichts, hat der Mieter nämlich ein Recht auf Mietzinsminderung für die Dauer bis die Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Bei Gefahr in Verzug kann der Mieter dringende Reparaturarbeiten natürlich selbst veranlassen und vom Vermieter Kostenersatz verlangen. In diesen Fällen ist es jedenfalls ratsam sich an Arbeiterkammer oder Mietervereinigung zu wenden.
Wir haben diesen Beitrag zu deiner Grundlegenden Information mit größter Sorgfalt recherchiert und ausgebreitet. Der Beitrag erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzt keine persönliche Beratung durch den jeweiligen Experten.
- 10.09.2020
- von Alexandra
Alexandra
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